Der Planervertrag

Die Ausführungen zum Planervertrag stammen von Frau Rechtsanwältin Dr. Katrin Rohr-Suchalla.

Frau Dr. Rohr-Suchalla ist Autorin folgender Fachbücher:

  • Der gestörte Bauablauf
  • Risse in Beton und Mauerwerk
  • VOB/B Basiswissen für Baufachleute

Vertrag

Rechtsnatur/Erfolgsbezogenheit

Der Planer schuldet grundsätzlich die mangelfreie Entstehung des Werkes und damit einen Erfolg. Folgerichtig ist der Planervertrag regelmäßig ein Werkvertrag, so dass die §§ 631 ff. BGB Anwendung finden. Daneben bestehen auch Aufklärungs-, Beratungs- und Hinweispflichten. Ein Planervertrag kann jedoch auch ein Dienstvertrag sein. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten der eingeschaltete Planer ausführt. Zunächst sind die Tätigkeitsfelder zu unterscheiden:

  • Planung
    Hierunter fallen die Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe sowie das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen sowie die Mitwirkung bei der Vergabe.
  • Bauüberwachung
  • Objektbetreuung

Sofern ein Planer überwiegend oder ausschließlich eine beratende Tätigkeit wahrnimmt, kann ausnahmsweise ein Dienstvertrag vorliegen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn er ausnahmslos mit der Mitwirkung bei der Finanzierung des Bauvorhabens beauftragt wurde oder ihm nur die Aufgaben nach der Baustellenordnung übertragen wurden (OLG Köln IBR 2004, 628).

Ebenfalls dann, wenn sich seine Tätigkeit allein als verantwortlicher Bauleiter nach der Bauordnung beschränkt. Ein Dienstvertrag liegt auch vor, wenn die Übernahme der wirtschaftlichen Beratung und technischen Betreuung bei der Errichtung eines Bauvorhabens beauftragt wird (OLG Celle BauR 2004, 1800) oder wenn ein Architekt vom Kaufinteressenten zur Feststellung eventueller Mängel hinzugezogen wird (OLG Hamm BauR 1999, 1323). Sofern ein Vertrag sowohl werk- als auch dienstvertragliche Elemente hat, ist für die Einordnung als Werk- oder Dienstvertrag der Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit entscheidend. Bei einem Projektsteuerungsvertrag beispielsweise überwiegt regelmäßig die Erfolgsorientierung, so dass Werkvertragsrecht anzuwenden ist (BGH NJW 1999, 3118).

Zentraler Gegenstand des Werkvertrags ist die Erfolgsbezogenheit. Das bloße Tätigwerden, ohne dass der Erfolg eintritt, ist nicht ausreichend. Die Verjährung richtet sich zudem nach Werkvertragsrecht und beträgt damit grundsätzlich fünf Jahre gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Demgegenüber würde für den Fall des Dienstvertrags die allgemeine Verjährung von drei Jahren gelten.

Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers

Im Verhältnis zum Auftragnehmer ist der Planer im Rahmen seiner Planungstätigkeit Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers gem. § 278 BGB, so dass sich der Auftraggeber eine etwaige fehlerhafte Planung zurechnen lassen muss. Zur näheren Verdeutlichung soll die nachstehende Übersicht dienen:

Planungsfehler werden folgerichtig dem Auftraggeber gem. §§ 278, 254 BGB zugerechnet und reduzieren seinen etwaigen Anspruch gegen den Auftragnehmer. Zu beachten ist jedoch, dass der Auftraggeber keine Bauüberwachung des Auftragnehmers schuldet, so dass etwaige Bauüberwachungsfehler dem Auftraggeber nicht über § 278 BGB zugerechnet werden können.

Mängelhaftung

Ein Mangel der Architektenleistung liegt sowohl im Falle mangelhafter Planung, lückenhafter Planung als auch mangelnder Bauüberwachung vor, so die Bauüberwachung übertragen worden ist.

Planungsfehler

Wie bereits dargelegt, schuldet der Planer eine ordnungsgemäße und funktionstaugliche Planung und ggf. auch Koordination. Eine Planung ist mangelhaft, wenn sie nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht, wenn sie nicht genehmigungsfähig ist, gegen die anerkannten Regeln der Baukunst verstößt oder aber lückenhaft ist.

Vertragliche Vorgaben

Seit der Schuldrechtsänderung zum 1.1.2002 und des damit eingefügten neuen Mangelbegriffs in § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB liegt ein Mangel bereits in der Abweichung von vertraglichen Vereinbarungen oder bei einer nicht sachgerechten Planung vor. Zu einer sachgerechten Planung gehört auch die Aufklärung über modernere ggf. kostengünstigere Konstruktionen. Dies gilt auch dann, wenn diese Varianten vom Planer zwar nicht favorisiert werden, die Alternativen jedoch zum einen öffentlichrechtlich zulässig sind und sich zum anderen auch in der Baupraxis durchgesetzt haben (KG Berlin NZBau 2002, 160; Brandschutz durch Deckenschotts statt Brandschutzklappen).

Die Abweichung von Vertragsgrundlagen ist insbesondere dann ein Mangel, wenn beispielsweise Vorgaben oder Wünsche des Bauherrn unbeachtet bleiben (BGH BauR 1998, 354), eine höhere Gründung erfolgt, als vereinbart, auch wenn sie technisch zulässig ist (BGH BauR 2002, 1536), wenn die Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze gegeben ist (BGH BauR 2003, 1061), bei einem Ausfall von Steuervergünstigungen (OLG Düsseldorf BauR 1990, 493; OLG Köln BauR 1993, 756), bei der Abweichung der Wohnfläche (OLG Celle BauR 2000,1082; OLG Schleswig BauR 2000, 1220).

Genehmigungsfähigkeit der Planung

Der Planer schuldet auch eine genehmigungsfähige Planung. Genehmigungsfähig bedeutet, dass alle im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung heranzuziehenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Normen eingehalten werden. Soweit der Planer nur mit der Genehmigungsplanung beauftragt ist, hat er unabhängig davon, ob er sie bereits für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens prüfen muss, darauf hinzuweisen, welche weiteren rechtlichen Vorschriften einzuhalten sind. Sofern eine Planung nur mit erheblichen Auflagen genehmigt wird, die erhebliche wirtschaftliche Folgen haben, kann ebenfalls ein Planungsfehler vorliegen. Der Planer ist auch verpflichtet, auf etwaige Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit hinzuweisen und darüber hinaus muss er auch Vorschläge für ein weiteres Vorgehen im Falle der unberechtigten Genehmigungsverweigerung bzw. unzumutbarer Auflagen unterbreiten.

Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik

Ein Planungsfehler ist auch dann gegeben, wenn ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt. Eine technisch anerkannte Regel liegt vor, wenn sie in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt ist, feststeht sowie durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrungen als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt ist. Dazu gehören beispielsweise DIN-Normen, einheitliche technische Baubestimmungen, TA Luft, Energieeinsparverordnung etc. Eine anerkannte Regel der Technik muss insbesondere nicht schriftlich fixiert sein.

Mängel liegen danach beispielsweise dann vor, wenn die Planung einer Geschossdecke unter Verstoß gegen die Mindestvorgaben zum Drittschallschutz erfolgt sind (OLG Naumburg BauR 2000, 274), wenn die Planung von Aluminiumheizkörpern in Kombination mit Messing erfolgt, auch wenn die dadurch bedingte Korrosion im Konstruktionszeitpunkt noch gar nicht hinreichend technisch bekannt war (BGH BauR 1985, 567), wenn eine zu geringe Kopfhöhe bei einer Spindeltreppe zwischen Dachgeschoss und Spitzboden vorgesehen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 960), wenn eine unzureichende lichte Höhe eines Wohnraumes geplant ist (OLG Hamm BauR 1993, 729), bei unzureichend wärmegedämmten Dachelementen eines Wintergartens (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 810), wenn eine Materialauswahl unter Verstoß gegen geltende Brandschutzvorschriften erfolgt (BGH BauR 1994,367).

Lückenhafte Planung

Auch eine lückenhafte Planung bzw. eine fehlende Planung stellen einen Planungsfehler dar, da der Planer die ordnungsgemäße Erstellung des Gewerks gewährleisten muss. Der Umfang der zu erstellenden Planung ist sicherlich in Abhängigkeit von der Komplexität des Bauvorhabens und von den zu erwartenden Kenntnissen des Unternehmers zu sehen.

Vor diesem Hintergrund müssen Abdichtungen gegen drückendes Wasser wegen des hohen Schwierigkeitsgrads immer detailliert geplant werden (BGH BauR 2000, 1330). Auch reicht es bei der Planung einer Bodenplatte nicht aus, dass der Planer statt entsprechender Vorgaben der Abdichtung gegen aufsteigende Feuchtigkeit lediglich festhält "Isolieren + Estrich + Belag" (OLG Köln IBR 2003, 615).

Fehler bei Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe

Klassische Fehler bei der Vorbereitung und Mitwirkung der Vergabe - soweit der Planer insoweit beauftragt worden ist -stellen ein unvollständiges Leistungsverzeichnis dar, wenn die Leistung nicht so eindeutig und erschöpfend im Sinne des § 9 Nr. 1 VOB/A beschrieben wurde, dass alle Bieter sie gleichermaßen erfassen konnten und deswegen unterschiedliche Unternehmen höhere oder zusätzliche Vergütungen verlangen können (BGH BauR 2004, 1971). Dasselbe gilt, wenn technische Fehler im Leistungsverzeichnis, z.B. fehlerhafte Materialvorgaben, vorhanden sind (OLG Hamm NJW-RR 1990, 523). Selbst unwirksame Vertragsklauseln können nach einer BGH-Entscheidung (NJW 1979, 1499) einen Fehler darstellen, wobei sinnvollerweise juristische Klauseln auch von Juristen erstellt werden sollten.

Bauüberwachungsfehler

Art der Bauüberwachung

Der Planer muss bei der Bauüberwachung sicherstellen, dass das Werk ordnungsgemäß entsteht. Er muss die Planungs- und Ausschreibungsunterlagen auf Fehler und Widersprüche überprüfen und darüber hinaus auch prüfen, inwieweit die tatsächlichen Verhältnisse, die der Planung zugrunde liegen, den tatsächlichen entsprechen. Er muss darauf achten, dass die Vorgaben der Baugenehmigung, der Ausführungsplanung, der Leistungsbeschreibung und der anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. Ebenso muss er die vorgeschriebenen Baustoffe und die Qualität und den Einsatz überprüfen und die Koordination der an der Bauausführung Beteiligten unter Einschluss der Nachfolgegewerke.

Hierzu gehört auch die Kontrolle der Zeitplanung (OLG Celle BauR 2004, 1173, 1175). Bedenkenanmeldungen der ausführenden Unternehmen sind zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen. Er muss die technischen Abnahmen der Bauleistung sowie die Überwachung der Mängelbeseitigung und Ursachenforschung umsetzen. Darüber hinaus muss er die Rechnungsprüfung vornehmen.

Umfang Bauüberwachung

Es ist grundsätzlich keine ständige Anwesenheit auf der Baustelle geschuldet. Der Umfang der auszuführenden Bauüberwachungstätigkeiten auf der Baustelle bestimmt sich jedoch nach dem Schwierigkeitsgrad der auszuführenden Tätigkeiten. Einfache Tätigkeiten, wie Putzherstellung, das Eindecken eines Daches, Malerarbeiten sowie die Verlegung von Platten, bedürfen regelmäßig keiner umfassenden durchgängigen Überwachung.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich herausstellt, dass ein wenig sachkundiger oder unzuverlässiger Auftragnehmer ausgesucht wurde, wenn es sich um schwierige Gewerkeabschnitte handelt, von deren ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Herstellung viel abhängt oder wenn es sich um gefahrträchtige oder typischerweise fehlergeneigte Arbeiten handelt (z.B. Betonsanierung, Ausschachtungsarbeiten, Verfüllung des Mauerwerks, Abbruch und Unterfangungsarbeiten, Isolierungs-, Abdichtungs- und Drainagearbeiten, Dachdeckerarbeiten, Estricharbeiten, Verarbeitung neuer Baustoffe und vorgefertigter Bauteile, Dacharbeiten, insbesondere Verankerung, Sanierungsarbeiten, Schall- und Wärmeisolierarbeiten, bei Abbrucharbeiten (OLG Frankfurt BauR 1991, 377)); wenn es um das Erkennen von erforderlichen Abdichtungsmaßnahmen gegen drückendes Wasser geht (BGH BauR 2000, 1330), wenn es um die Überwachung eines Baugrubenaushubs geht, wo Beeinträchtigungen des Nachbarhauses zu erwarten sind (OLG Köln ZfBR 1994, 22), wenn es um die Überwachung der Kellerabdichtungen geht (OLG Hamm NJW-RR 1990, 158; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999,244).

Mangelhafte Objektbetreuung

Sofern auch die Objektbetreuung übertragen wurde, ist der Planer verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers während der laufenden Gewährleistungsfristen wahrzunehmen. Dazu gehört zum einen die Feststellung von Mängeln und Gewährleistungsansprüchen, die Durchführung der Mangelbeseitigung und die Überwachung der Mangelbeseitigung, zum anderen die Mitwirkung bei der Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens, die Prüfung und Beratung hinsichtlich der Freigabe von Sicherheiten.

Eine fehlerhafte Objektbetreuung liegt beispielsweise vor, wenn der Hinweis auf geeignete Verjährungsunterbrechende Maßnahmen gegen den Statiker (nach neuem Recht Hemmung) fehlt (OLG Stuttgart BauR 2003, 1062, 1063), wenn er vorangegangene eigene Planungsfehler verschweigt (BGH BauR 1995, 232), oder fehlerhafte Maßnahmen vorgibt (BGH BauR 1985,97).

Ansprüche des Bauherrn/Auftraggebers

Das Werkvertragsrecht des BGB sieht grundsätzlich zunächst die Nacherfüllung gem. § 635 BGB vor. Diese hat jedoch bei einem Planer nur eingeschränkte Bedeutung. Solange die mangelhafte Leistung sich noch nicht im Werk verkörpert hat, ist eine Mangelbeseitigung, d.h. Erstellung einer ordnungsgemäßen Planung noch möglich.

Sobald sich der Planungsfehler im Werk niedergeschlagen hat, kommt letztlich eine Nacherfüllung nicht mehr in Betracht. Darüber hinaus ist in § 637 BGB das Recht zur Selbstvornahme geregelt. Nach §§ 636, 323, 326 Abs. 5 BGB kommt der Rücktritt oder nach § 638 BGB die Minderung in Betracht. Ein Schaden ist gem. §§ 636, 280, 281, 283, 311a BGB zu ersetzen, vergebliche Aufwendungen nach § 284 BGB.

Verjährung von Mängelansprüchen des Auftraggebers gegenüber dem Planer

Die Verjährungsfrist richtet sich nach der Rechtsnatur des Vertrags und der Art der erbrachten Leistung.

Liegt ein Werkvertrag vor, so gilt die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 BGB. Sofern Planer mit die Planungs- und/oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk zu erbringen haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sofern sich die Leistungen des Planers jedoch ausschließlich auf Arbeiten an einem Grundstück beschränken, gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Sofern wiederum der Planer ausnahmslos gutachterliche Leistungen oder Beratungsleistungen erbringt, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. §§ 634a Abs. 1 Nr. 3, 195 BGB. Das Gleiche gilt, wenn aus anderen Gründen ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde.

Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der Abnahme, was aus § 634a Abs. 2 BGB folgt. Die Abnahme wiederum ist die körperliche Entgegennahme der Werkleistung verbunden mit der Annahme als grundsätzlich vertragsgemäß.