Das Honorar des Architekten

Bitte berücksichtigen Sie, dass zum 17.07.2013 eine neue Version der HOAI in Kraft getreten ist. Hinweise zu den mit dieser Novelle verbundenen Änderungen finden Sie hier.

Die Beiträge zum Architektenrecht wurden von Herrn Ass.jur.Jürgen Seul, Bad Neuenahr-Ahrweiler, verfasst. Herr Ass.jur.Jürgen Seul ist Autor des Buches "Das Recht des Architekten".

Dieses Buch enthält umfangreiche Informationen und Tipps rund um das deutsche Architektenrecht.

Das Architektenhonorar

Wie setzt sich das Honorar des Architekten zusammen ?

Grundlegend und maßgeblich für das Honorar des Architekten ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), denn sie ist öffentliches Preisrecht. Sie regelt in welcher Höhe und nach welchen Gesichtspunkten Architekten und Ingenieure ihre Honorare berechnen können und müssen. Das Honorar des Architekten setzt sich aus vier Komponenten zusammen:

  • den anrechenbaren Kosten des Bauprojekts
  • der Honorarzone
  • den erbrachten Leistungen (Leistungsphasen)
  • der Honorartafel des § 16 Abs.1 HOAI

Die anrechenbaren Kosten des Bauprojekts

Dreiteilung der Abrechnung

Die Höhe der anrechenbaren Baukosten ist ein entscheidender Faktor bei der Honorarberechnung. So hat der Architekt für jede Leistungsphase eine eigene Form der Abrechnung zu erstellen; es ist also - sofern der Architekt alle Leistungsphasen vertragsgemäß erbringt - eine Dreiteilung der Abrechnung notwendig. Das Deutsche Institut für Normung e.V. (Berlin) hat die Kriterien, nach denen sich die Kostenermittlung zu richten hat, in der DIN 276 der Fassung vom April 1981 festgesetzt. Vorzunehmen hat der Architekt:

  • für die Leistungsphasen 1- 4 eine Kostenberechnung
  • für die Leistungsphasen 5- 7 ein Kostenanschlag
  • für die Leistungsphasen 8-9 eine Kostenfeststellung

Der Architekt erstellt für die Leistungsphasen 1 - 9, also für den Fall, dass er sämtliche Leistungen für den Bauherrn erbringt, demzufolge keine einheitliche, zusammengefasste Kostenfeststellung, sondern mehrere Kostenermittlungen, die allerdings (natürlich) in eine Schlussrechnung münden! Verstößt der Architekt gegen diese dreiteilige Berechnung und präsentiert er dem Bauherrn dann eine Schlussrechnung, die diese Dreiteilung nicht erkennen lässt, ist dies unzulässig und verhindert die Fälligkeit der Schlussrechnung.

Berücksichtigung vorhandener Altbausubstanz

Problematisch ist, inwieweit eine Altbausubstanz bei Erneuerungsmaßnahmen an Bauten aller Art anzurechnen ist. Diese Frage ist schon deshalb wichtig, da zwei Drittel aller Baumaßnahmen Umbauten oder Modernisierungen betreffen bzw. berühren.

Ein Umbau liegt vor, wenn entweder in die Konstruktion oder in den bisherigen Baubestand eingegriffen wird. Der Eingriff muss allerdings derart sein, dass er zu einer nachvollziehbaren Änderung des bisherigen Zustandes führt. Die Zielrichtung der Modernisierung fasst die Erhöhung des Gebrauchswertes ins Auge. Maßgebliches Kriterium ist die Mitverarbeitung, d.h. die vorhandene Bausubstanz muss, gemessen an den ortsüblichen Preisen, unmittelbar in die Planung mit einbezogen worden sein. Der Umfang der Anrechnung ist der Vereinbarung im Einzelfall vorbehalten.

Die Kosten für die technische Ausrüstung und Installationen

Obwohl die Installationen, die zentrale Betriebstechnik und die betrieblichen Einbauten vom Architekten fachlich nicht geplant und demzufolge überwacht sind, gehören diese Kosten zu den teilweise anrechenbaren Kosten. Sie sind vollständig bis zu 25 vom Hundert der sonstigen anrechenbaren Kosten und zur Hälfte mit 25 vom Hundert der sonstigen anrechenbaren überschreitenden Kosten zu berücksichtigen. Liegen die Kosten für die Installationen zentraler Betriebstechnik und betrieblicher Einrichtungen unter 25 % der sonstigen anrechenbaren Kosten, erfolgt keine Reduzierung der anrechenbaren Kosten. Die Kosten für die Installationen bleiben in diesem Falle in vollem Umfang Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

Was gehört nicht zu den anrechenbaren Kosten ?

Die sind:

  • die Kosten für den Erwerb des Baugrundstücks,
  • die Kosten für die öffentliche Erschließung und andere einmalige Abgaben,
  • die Kosten der Winterbauschutzvorkehrungen
  • Entschädigungen und Schadensersatzleistungen und
  • die Baunebenkosten.

Die Honorarzone

Die HOAI führt in § 12 HOAI eine Liste von Bauwerken auf, die jeweiligen Honorarzonen zugeordnet sind. Vielfach wird bei Vertragsschluss zwischen Bauherr und Architekt eine Honorarzone vereinbart; meistens, um die Mindesthonorarsätze der HOAI zu unterlaufen.

Eine solche Vereinbarung ist unzulässig bzw. es entfällt ihre Bindungswirkung, wenn sich aus der objektiven Bewertung nach dem obigen Schema eine andere Honorarzone errechnet. Ebenso ist natürlich auch eine Überschreitung des Honorarsatzes auf diese Weise unzulässig.

Die erbrachten Leistungen (Leistungsphasen)

Aus Gründen der Kostenersparnis werden oftmals nur einzelne Leistungsphasen vereinbart. Demzufolge kann der Architekt nur ein Honorar entsprechend der von ihm erbrachten Leistungsphasen verlangen. Der Umfang der Leistungsphasen sollte bei Vertragsschluss zwischen Architekt und Bauherr exakt festgelegt werden.

Jede Leistungsphase beinhaltet eine festgelegte Prozentzahl am Gesamthonorar, die - wenn sie erbracht wurde - in Anrechnung kommt. Leistungsphasen, die der Architekt nicht erbracht hat, werden - selbstverständlich - entsprechend ihrer Prozentzahl in Abzug gebracht. Nur wenn der Architekt sämtliche 9 Leistungsphasen erbracht hat, erhält er auch 100 % der dafür von der HOAI vorgesehenen Honorarsumme. So kann es sich ergeben, dass lediglich eine Schlussrechnung des Architekten für einzelne Leistungsphasen erstellt werden muss.

Der Honorarsatz

Aus der Honorartafel zu § 16 Abs.1 HOAI lässt sich der Mindest- und Höchstsatz für jedes Bauprojekt ablesen. Welcher Honorarsatz konkret fällig wird, ist dem Vertrag zu entnehmen. Die Parteien können den Mindest- oder den Höchstsatz festlegen, oder auch Viertel-, Halb- und Dreiviertelsätze innerhalb der Spanne zwischen Mindest- und Höchstsatz. Denkbar sind auch die Vereinbarung anderer Prozentsätze, z.B. von 20 % über dem Mindestsatz. Der Architekt hat dann eine Honorarberechnung auf der Basis der zutreffenden Honorarzone und nach den erbrachten Leistungen vorzunehmen.

Hinzu kommen noch die Nebenkosten (für Kopienanfertigung, Portogebühren, Reisekosten etc.) und 16 % Umsatzsteuer. In den wenigsten Fällen wird sich die Höhe der anrechenbaren Kosten und damit auch das genaue Honorar exakt aus den Werten der Tabelle zu § 16 HOAI ablesen lassen. Es ist daher zu interpolieren.

Honorarvereinbarungen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Bauherr und Architekt auch Honorarvereinbarungen treffen. Die wichtigsten Formen von Honorarvereinbarungen sind:

  • Pauschalhonorar,
  • Zeithonorar und
  • Erfolgshonorar.

Pauschalhonorar

Wann ist grundsätzlich ein Pauschalhonorar möglich ?

Architekt und Bauherr können ein Pauschalhonorar vereinbaren, müssen aber dabei die Mindest- und Höchstsätze der HOAI beachten. Dies gilt auch für sogenannte "versteckte Unterschreitungen des Mindestsatzes" (wenn z.B. mehrere Bauobjekte zu einem Bauobjekt zusammengefasst bzw. mehrere Aufträge bebündelt werden oder durch eine falsche Honorarzone vereinbart wird, etc.) Wird ein höherer Betrag als der Mindestsatz vereinbart, muss dies bei Auftragsvergabe schriftlich erfolgen. Erfolgt eine solche Vereinbarung, erübrigen sich bei Erstellung der prüffähigen Schlussrechnung die detaillierten Angaben zu den anrechenbaren Kosten, zur Honorarzone und den erbrachten Leistungsphasen.


Grundsätzlich steht dem Architekten trotz entgegenstehender Vereinbarung ein Anspruch auf den Mindestsatz zu. Allerdings existieren auch hier Ausnahmen:

Der Grundsatz von Treu und Glauben

Wenn der Architekt den Bauherrn arglistig getäuscht hat und insgeheim von Beginn an den Mindestsatz geltend machen wollte, ist dies hinterher nicht mehr möglich. Ein solches widersprüchliches Verhalten steht nach Treu und Glauben einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern der Bauherr auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und er sich darauf in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages nicht zugemutet werden kann. Entscheidend ist dabei allerdings, dass der Bauherr Vermögensdispositionen getroffen hat, weil er eben auf die Vereinbarung mit dem Architekten vertraut hat. Erfolgten dagegen keinerlei Vermögensdispositionen, so lässt sich auch der Grundsatz und Schutz von Treu und Glauben dem Architekten nicht entgegenhalten.

Mündliche Vereinbarungen über eine Mindestsatzunterschreitung

Von vornherein unwirksam sind mündliche Vereinbarungen über eine Mindestsatzunterschreitung. Das gilt auch dann, wenn sich die Parteien bei einer Besprechung einig sind und später noch einen schriftlichen Kontrakt über die Honorarvereinbarung treffen. Diese ist dann ebenfalls unwirksam. Gleiches gilt auch, wenn während der Bauphase Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherr und Architekt auftreten, und letzterer mündlich einen Nachlass gewährt, durch den das Gesamthonorar die Mindestsätze der HOAI unterschreitet.

Wann aber können wirksame Mindestsatzunterschreitungen schriftlich vereinbart werden ?

Der BGH vertritt den Standpunkt, dass ein Ausnahmefall, in dem die Unterschreitung der Mindestsätze zulässig ist, dann vorliegt, wenn auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen ist, etwa, wenn ein besonders geringer Aufwand beim Architekten entsteht.

Was geschieht bei Höchstsatzüberschreitungen ?

Grundsätzlich erfolgt eine Umdeutung der Vertragsvereinbarung in eine Fixierung des Höchstsatzes. Eine Überschreitung des Höchstsatzes ist dann möglich, wenn es sich um ungewöhnlich lange dauernde und außergewöhnliche Leistungen handelt.

Zeithonorar

Wann ist grundsätzlich ein Zeithonorar möglich ?

Die Berechnung eines Zeithonorars ist nach der HOAI bei Vorliegen einer der folgenden drei Fallgruppen möglich:

  • Zunächst sind diejenigen Fälle zu nennen, in denen das Honorar frei vereinbart werden kann. Hier haben es die Parteien in der Hand, auch ein Zeithonorar zu vereinbaren.
  • Ferner sind diejenigen Fälle zu nennen, in denen die Vorschriften der HOAI die Vereinbarung eines Zeithonorars ausdrücklich vorsehen.
  • Schließlich gehören hierher auch diejenigen Fälle, in denen die HOAI die Berechnung eines Zeithonorars zulässt.

Es handelt sich hierbei um Sonderfälle. Die in der Praxis wichtigsten Fälle des Zeithonorars betreffen Objekte mit niedrigeren anrechenbaren Kosten als dem untersten, in den jeweiligen Honorartafeln aufgeführten Wert, und Honorare für Besondere Leistungen.

Höhe der Stundensätze

Die Höhe der Stundensätze ist ein uraltes Problem. Zeithonorare sind durch Vorausschätzung als Fest- oder Höchstbeträge zu vereinbaren. In § 6 HOAI wird der Rahmen für die Stundensätze des Architekten und seiner Mitarbeiter geregelt. Danach sieht der Gesetzgeber Stundensätze vor:

  1. für den Auftragnehmer von 38 bis 82 Euro,
  2. für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, soweit sie nicht unter Nummer 3 fallen, von 36 bis 59 Euro,
  3. für technische Zeichner und sonstige Mitarbeiter mit vergleichbarer Qualifikation, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, von 31 bis 43 Euro.

In jedem Fall ist es notwendig, dass sich die Parteien vorher Gedanken über die tatsächliche Arbeitsintensität machen. Dabei ist die Anzahl der zu erbringenden Stunden mit den genannten Stundensätzen zu multiplizieren.

Nur wenn die zu erbringenden Stundenanzahl nicht absehbar ist, muss auf der Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen Arbeitsstunden abgerechnet werden. Es ist dabei zu beachten, dass jede Zeiteinheit inklusive der erbrachten Tätigkeit schriftlich protokolliert wird, um hinterher als Nachweis dienen zu können. In vielen Fällen vereinbaren Bauherr und Architekt auch dort Stundensätze, wo dies gesetzlich nicht vorgesehen ist. Derartige Vereinbarungen sind unzulässig. Auch Änderungsleistungen dürfen nicht nach Stundensätzen abgerechnet werden, weil es sich hierbei um die Wiederholung von Grundleistungen handelt, die mit einer Prozentzahl von Grundleistungen bewertet werden müssen.

Erfolgshonorar

Der Architekt kann für Besondere Leistungen, die unter Ausschöpfung der technisch-wirtschaftlichen Lösungsmöglichkeiten zu einer wesentlichen Kostensenkung ohne Standardminderung führen, vor Erbringung der Leistungen schriftlich mit dem Bauherrn einen bestimmten Prozentsatz oder bezifferten Betrag der eingesparten Kosten als Erfolgshonorar erlangen. Es handelt sich hierbei um die sog. Baukostensenkungsprämie.
So positiv diese Möglichkeit auf den ersten Blick erscheinen mag, so zweifelhaft bleibt sie in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenz:

Der Architekt ist ohnehin aufgrund seiner werkvertraglichen Obliegenheiten mit dem Bauherrn verpflichtet, für diesen die "beste" und damit auch kostengünstigste Lösung des Bauvorhabens zu erbringen. Diese Verpflichtung ist kein Bonus, der zusätzlich vereinbart zu werden braucht, sondern Kern des Werkvertragsrechts und damit eine Hauptleistungspflicht! Demgegenüber wirft die Ausgangssituation zur Vereinbarung eines solchen Erfolgshonorars die Frage auf, ob sich der Architekt nicht ohnehin aufgrund vorangegangener Fehlberechnungen eines Nachbesserungsanspruches seitens des Bauherrn ausgesetzt sehen sollte.

Sonderfragen zum Honorar

Honorar für Planungsänderungen

Erfahrungsgemäß kommt kein Bauvorhaben ohne Planungsänderungen aus. Planungsänderungen sind solche Leistungen, die das ursprüngliche Projektziel abändern und zur Mehrleistung führen. Planungsänderungen sind dann gesondert honorarfähig, wenn der Bauherr Änderungen wünscht, obwohl die gefertigten Planungen bereits von ihm entschieden und genehmigt waren. Bei den Änderungen darf es sich nicht um bloße Planungsvarianten handeln.

Ebenfalls honorarfähig ist die Planungsänderung, wenn das Projektziel abgeändert wird.
Ob es sich bei der Planungsänderung um eine Besondere Leistung oder um eine Grundleistung handelt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden; die Tendenz in der Rechtsprechung geht allerdings in Richtung Besondere Leistung, weshalb es ratsam erscheint, eine schriftliche Honorarvereinbarung für die Planungsänderung zu treffen. Dabei kann diese schriftliche Honorarvereinbarung noch bei Erbringung der Besonderen Leistung - qualifiziert man die Planungsänderungen darunter - getroffen werden kann.

Honorar und Umsatzsteuer

Der Architekt hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm an das Finanzamt weiterzuleitenden Umsatzsteuer. Diese ist auf der Honorarrechnung auszuweisen. Dies gilt auch für die Nebenkosten. Im Falle einer Änderung der Umsatzsteuer ist grundsätzlich die höhere Umsatzsteuer für die Gesamtleistung zu berechnen.
Für den Fall, dass das Architektenvertragsverhältnis gekündigt wurde und der Architekt gegenüber dem Bauherrn noch Honorarforderungen für nicht erbrachte, aber dennoch zustehende Leistungen (abzüglich der ersparten Aufwendungen) geltend macht, ist keine Umsatzsteuer abzuführen. Der Grund hierfür liegt im fehlenden umsatzsteuerlichen Austauschgeschäft, weshalb der Architekt kein Anspruch auf Erstattung vom Bauherrn als Vertragspartner zusteht.

Honorar trotz abgelehntem Bauantrag

Was geschieht, wenn der Bauantrag abgelehnt wird ? Für den Fall, dass der Bauherr eine schriftliche Erklärung unterschreibt, dass die Planungsentwürfe trotz der Risiken - bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Bauvoranfrage - erstellt werden soll, entsteht der Honoraranspruch. Es handelt sich bei dem Tätigwerden des Architekten zwar nur um den Versuch, eine Baugenehmigung zu erlangen, doch ist dieser auch bei Ablehnung honorarpflichtig.

Honorar für mehrere Vor- oder Entwurfsplanungen

Wie sehen die Kosten aus, wenn der Bauherr mehrere Entwurfsplanungen wünscht, um aus mehreren Alternativen seine ideale Lösung auswählen zu können ?
Der Architekt kann für die umfassendste Planung den vollen Vorhundertsatz der Leistungsphase abrechnen, für jeden weiteren Entwurf erhält er die Hälfte des eigentlichen Satzes. Voraussetzung ist nur, dass zum einen grundsätzlich verschiedene Anforderungen (keine Varianten eines Grundkonzepts!) berücksichtigt werden müssen und, dass die mehrfache Planung vom Bauherrn veranlasst wurde.

Auftrag für mehrere gleichartige Gebäude

Grundsätzlich gilt demnach einem Auftrag für mehrere Gebäude, dass die einzelnen Objekte getrennt abzurechnen sind. Der Architekt hat also auch bei mehreren Gebäuden für jedes einzelne Objekt den vollen Honoraranspruch. Etwas anderes gilt dann, wenn der Architekt mehrere gleiche, spiegelgleiche oder im wesentlichen gleiche Gebäude plant, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang und unter gleichen baulichen Verhältnissen erreichtet werden sollen (z.B.: Gebäude mit Typenplanung oder Serienbauten). Natürlich ergeben sich in der Praxis bei Auslegung des Begriffs "wesentlich gleichartige Gebäude" erhebliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Bauherrn und Architekt, die letztlich nie auszuschließen sein werden!
Im Fall der Wiederholung muss der Architekt sein Honorar für die erste bis vierte Wiederholung im Hinblick auf die Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 um 50% mindern. Von der fünften Wiederholung an tritt eine Honorarminderungspflicht von 60% ein.

Anrechenbare Kosten außerhalb der Honorartafel

Liegen die anrechenbaren Kosten unter Euro 25.565,- greift § 16 Abs.2 HOAI ein. In diesem Fall kann der Architekten frei ein Pauschalhonorar bzw. ein Zeithonorar vereinbaren. Diese Vereinbarungsfreiheit kann auch zugunsten des Bauherrn sein, der ebenfalls nicht jeden Preis akzeptieren muss. Liegen die anrechenbaren Kosten über Euro 25.564.594,- besteht ebenfalls eine Vereinbarungsfreiheit. Ebenfalls problematisch ist der Fall, dass sich erst während des fortgeschrittenen Planungsverlaufs herausstellt, dass es zu einem Über- oder Unterschreiten der Tabellenwerte der HOAI kommt. Stellt der Architekt also erst jetzt fest, dass er sich bei den anrechenbaren Kosten deutlich verschätzt hat, sollte er eine Honorarvereinbarung mit dem Bauherrn treffen, denn die Bestimmungen der HOAI gelten nicht mehr, wenn der Honorarrahmen der Honorartafeln überschritten wurde.

Wie sieht das Honorar bei einer Kündigung durch den Bauherrn aus ?

Man kann davon ausgehen, dass der Architekt, dem gekündigt wird - gleichgültig ob berechtigt oder nicht - immer einen Anspruch auf Vergütung der von ihm erbrachten und vom Bauherrn verwerteten Leistungen besitzt. Dies gilt nicht nur für vollständig erbrachte Teilleistungen, sondern auch für selbstständige Teile davon, wenn diese verwertet wurden; dann nämlich wären diese Teile für den Bauherrn nicht wertlos, weil sie nach der Kündigung nicht neu erbracht werden mussten.

Fälligkeit der Schlusszahlung

Wie sieht die Schlussrechnung des Architekten aus ?

Der Architekt hat dem Bauherrn eine prüfbare Schlussrechnung vorzulegen, die alles enthalten muss, was für die Honorarrechnung von Bedeutung ist (d.h. die anrechenbaren Kosten, Angabe der Leistungsphasen und Prozentsätze, Honorarzone, Besondere Leistungen, Zuschläge, Angabe von Abschlagszahlungen). Eine Schlussrechnung ist nur dann prüfbar, wenn sie den Auftraggeber in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob sie sachlich und rechnerisch richtig ist. das bedeutet, dass der Architekt die Rechnung so aufstellen und gliedern muss, dass der Auftraggeber ihr entnehmen kann, welche Leistungen im einzelnen berechnet wurden und auf welchem Wege und unter Zugrundelegung welcher, ebenfalls überprüfbarer Parameter die Berechnung vorgenommen wurde.

Die Rechnung muss, gleichviel auf welchem Weg, in den Empfangsbereich des Bauherrn gelangen und ihm die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnen. Die Rechnung gilt als zugegangen, in dem der Architekt mit dem Zugang der Rechnung unter gewöhnlichen Umständen rechnen durfte. Es empfiehl sich, de Rechnung in Anwesenheit von Zeugen gegen Empfangsbekenntnis zu übergeben oder sie mittels Telefax oder eingeschriebenen Briefes mit Rückschein an den Bauherrn zu übermitteln. Den Architekten trifft die Beweislast für den Zugang der Schlussrechnung.

Was geschieht, wenn der Architekt versäumt hat, eine prüffähige Schlussrechnung zu übergeben ?

Der Architekt kann die Übergabe der Schlussrechnung nachholen. Er ist auch nicht daran gehindert, noch während eines gerichtlichen Verfahrens (sogar im Berufungsverfahren) eine überarbeitete und in der Höhe abweichende neue Schlussrechnung vorzulegen, wenn der Bauherr bereits die erste Schlussrechnung nicht beglichen hat. Denkbar sind auch die Fälle, in denen der Architekt eine Korrektur seiner bereits erteilten Schlussrechnung vornimmt.

Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist ein Architekt nur dann an seine einmal erteilte Schlussrechnung gebunden, wenn in deren Änderung eine unzulässige weil treuwidrige Rechtsausübung vorliegt. Hierzu ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten. Die Schutzwürdigkeit des Bauherrn und damit die Bindungswirkung der ersten Schlussrechnung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Bauherr auf eine abschließende Beratung des Honorars vertrauen durfte und sich entsprechend darauf eingerichtet hat.

Auch im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Architekt eine prüffähige Schlussrechnung zu erstellen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er die bis Beendigung seines Auftrags erbrachten Leistungen tatsächlich erbracht hat, trägt er allerdings. Und auch in diesem Fall gilt: Erst mit Übergabe einer prüffähigen Schlussrechung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Verjährung

Die gesetzliche Frist für Architektenleistungen beträgt drei Jahre. Der Verjährungsbeginn hängt vom Zeitpunkt der Überreichung der Schlussrechnung ab, denn die Schlussrechnung ist Fälligkeitsvoraussetzung. Dies gilt auch für den Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, etwa bei Kündigung etc. Dabei ist zu beachten, dass die Schlussrechnung prüfbar sein muss. So entschied der BGH, dass die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung zu laufen beginnt.

Theoretisch könnte der Architekt, der die Übergabe seiner Schlussrechnung hinauszögert, in Einzelfällen die Gewährleistungsfristen des Bauherrn ablaufen lassen und dadurch rechtliche Vorteile erzielen. Um dies zu verhindern, steht dem Bauherrn die Möglichkeit offen, dem Architekten eine angemessene Frist zur Rechnungsstellung zu setzen. Kommt der Architekt der Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht nach, muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei die Schlussrechnung innerhalb angemessener Frist erteilt worden.

Ein weiteres Verjährungsproblem werfen Abschlagszahlungen auf. Dass diese selbständig verjähren, ist inzwischen geklärt. Mit der Fälligkeit der Abschlagszahlung beginnt automatisch am Ende des Jahres, in dem die Abschlagszahlung angefordert wird, die Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen laufen separat für die jeweiligen Abschlagszahlungsforderungen.

Die Honorarklage des Architekten

Für den Fall, dass der Bauherr nicht oder nur eingeschränkt den Honorarforderungen des Architekten nachkommt, muss er mit einer Honorarklage gegen sich rechnen. Zuständiges Gericht für die Einreichung einer Zahlungsklage des Architekten auf Auszahlung seines Honorars ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bauvorhaben errichtet wurde (Ort des Bauvorhabens = Erfüllungsort).

Aber welches Gericht ist zuständig?

Befand sich dieser Schwerpunkt - etwa im Stadium der Leistungsphasen 1 - 3 - im Büro des Architekten, dann ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Büro liegt. Diese Auffassung wird vielfach mit der Begründung abgelehnt, dass keine intensive Zusammenarbeit zwischen Bauherr und Architekt in dessen Büro stattfände, weshalb der Ort des Bauvorhabens auch der Gerichtsort wäre.

Die letztere Auffassung wird durch ein jüngstes landgerichtliches Urteil gestützt, dass ausführt, dass ein Blick in die Leistungsphasen 1-3 und Besonderen Leistungen dieser Phasen zeige, dass z.B. Bestandsaufnahme, Standortanalyse, Untersuchung von Lösungsmöglichkeiten, Bauvoranfragen ohne konkreten Bezug zu dem zu bebauenden Grundstück und damit ohne eine Überprüfung vor Ort gar nicht durchgeführt werden können. Dies gelte um so mehr für die zusätzlich in Auftrag gegebene Leistungsphase 3, die ein Durcharbeiten des Planungskonzepts unter Berücksichtigung u.a. von städtebaulichen und gestalterischen Anforderungen verlange, die ebenfalls nur vor Ort erhoben werden können.