§ 2 Abs. 5 VOB/B – Neuer Preis bei geänderter Leistung

§ 2 Abs. 5 VOB/B beschreibt eine Selbstverständlichkeit:

Werden durch eine Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.

Man ahnt gar nicht, wie viele – oft jahrelange – Auseinandersetzungen sich um diese zwei unscheinbaren Sätze drehen. Dabei will die VOB/B doch nur regeln, was auch jedem Nichtjuristen unmittelbar einleuchtet: Wenn etwas anderes gebaut wird, als beauftragt oder wenn sich die Umstände geändert haben, unter denen gebaut wird, dann muss auch eine vergütungsmäßige Anpassung, ob nach oben oder unten, stattfinden.

Tatsächlich steckt der Teufel jedoch im Detail:

Vorweg ein Punkt, der im Rahmen der Regelung noch am einfachsten zu bewältigen ist: Der zweite Satz des § 2 Abs. 5 VOB/B, wonach sich die Parteien vor der Ausführung der geänderten Leistung auf eine hierfür passende Vergütung einigen sollen, ist ein frommer Wunsch, in der Praxis jedoch nahezu irrelevant.

Auftraggebern ist zwar in aller Regel klar, dass sie sich am Ende bei ändernden Anordnungen mit einem Vergütungsmehranspruch des Auftragnehmers auseinander zu setzen haben, sie sind jedoch nicht daran interessiert, sich vor Ausführung dieser Leistungen unter zeitlichem Druck auf diese geänderte Vergütung zu verständigen. Und sie müssen es auch nicht. Auftragnehmern ist es demnach verwehrt, dem Auftraggeber „die Pistole auf die Brust zu setzen“ und vor der Ausführung der geänderten Leistungen auf eine Einigung hinsichtlich der Höhe der sich aus der Änderung ergebenden Vergütung zu bestehen, selbst wenn im Einzelfall siebenstellige Beträge im Feuer stehen.

Die VOB/B formuliert an der entscheidenden Stelle in Satz mit Bedacht „soll … getroffen werden“. Von einem Zwang einer Einigung steht in § 2 Abs. 5 VOB/B nichts. Der Auftragnehmer hat also regelmäßig kein Zurückbehaltungsrecht, wenn es vor Ausführung der Leistungen nicht zu der gewünschten Einigung mit dem Auftraggeber hinsichtlich der Vergütung kommt. Der Auftragnehmer hat auch ohne Einigung den Änderungswünschen des Bauherrn nachzukommen, § 1 Abs. 3 VOB/B.

Was der Auftraggeber freilich tunlichst vermeiden sollte, ist gegenüber dem Auftragnehmer in Anbetracht einer – auch nur eventuellen – ändernden Anordnung zu erklären, dass er jede Vergütungsanpassung bereits dem Grunde nach ablehnt.

So etwas kommt zuweilen vor, wenn sich die Parteien bereits über die Frage, ob es denn überhaupt eine Abweichung des tatsächlichen Bauist vom vertraglich geschuldeten Bausoll gibt, nicht einigen können. Hat jedoch der Auftragnehmer am Ende mit seiner Auffassung, wonach es zu einer nachvertraglichen Änderung im Sinne des § 2 Abs. 5 VOB/B gekommen ist, Recht, kann er nach der Rechtsprechung bei einer absoluten Verweigerungshaltung des Bauherrn in Bezug auf die grundsätzliche Berechtigung einer geänderten Vergütung die Arbeiten einstellen.

Dies ist neben dem § 16 Abs. 5 Nr. 4 VOB/B (Zahlungsverzug) der einzige Fall, bei dem der Auftragnehmer bei Geltung der VOB/B tatsächlich berechtigterweise seine Leistung verweigern kann. Rein vorsorglich sollte der Auftragnehmer in solchen Fällen dem Auftraggeber neben der Mitteilung, dass man in Anbetracht der Verweigerungshaltung des Bauherrn die Arbeiten einstellt, auch noch eine Behinderungsanzeige auf den Weg bringen.

Um zu einem Vergütungsanspruch nach § 2 Abs. 5 VOB/B zu kommen, muss es nach Abschluss des Vertrages zu einer „Änderung des Bauentwurfes“ oder einer „anderen Anordnung“ des Auftraggebers gekommen sein.

Was es in diesem Zusammenhang zu beachten gilt, kann in diesem Kapitel nachgelesen werden.