Krise des Werkunternehmers - Was kann und was muss der Auftraggeber tun?

Diesem Beitrag liegt das Referat "Krise des Werkunternehmers - Was kann und muss der Auftraggeber tun?" zugrunde, gehalten von Rechtsanwalt Dr. A. Olrik Vogel, München, anlässlich des 4. Weimarer. Fachgespräches des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland e.V. zum Thema: "Sicherung der Rechte und Ansprüche bei Bau- und Bauträgerverträgen" veröffentlicht in Band 71 (2005) der Schriftenreihe Partner im Gespräch des Evangelischen Siedlungswerkes in Deutschland e.V.

I. Einleitung
II. Vorfeld der "Krise"

  1. Tatsächliche Situation
  2. "Vorsorgende" Vertragsgestaltung
    a) Voraussetzungen und Anwendung von § 632a BGB
    b) Möglichkeiten der Modifikation von § 632a BGB
    c) Voraussetzungen und Anwendung von § 16 Nr. 1 VOB/B
    d) Modifikation von § 16 Nr. 1 VOB/B
    e) Vereinbarung von Sicherheiten

III. Eingetretene "Krise" des AN

  1. Tatsächliche Situation
  2. "Teilkonfrontation" - Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers
    a) § 320 Abs. 1 BGB
    b) § 273 Abs. 1 BGB
    c) § 321 Abs. 1 BGB
    d) Risiken für den Auftraggeber
  3. "Totalkonfrontation" - Außerordentliche Kündigung durch den AG
    a) BGB-Bauvertrag
    b) VOB/B-Bauvertrag
  4. Kooperationsstrategien
    a) Direktzahlungen des Auftraggebers an Subunternehmer des Auftragnehmers gem. § 16 Nr. 6 VOB/B
    b) Schuldbeitritt des Auftraggebers gegenüber Subunternehmern
    c) Vorauszahlungen und deren Absicherung
    d) Zwischenergebnis
  5. Teilkooperation - Fortführung des Bauvertrags bis zur Insolvenzverfahrenseröffnung
    a) Restabwicklungsvereinbarung mit einem vorläufigen Insolvenzverwalter
    b) Insolvenzrechtliche Beschränkungen von Auf- und Verrechnungen
    IV. Fazit