Kündigung des Auftragnehmers bei einem BGB-Vertrag

Im BGB ist ein Kündigungsrecht für den Auftragnehmer lediglich an wenigen Stellen geregelt. So besteht die Möglichkeit zur Kündigung, wenn bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Auftraggebers erforderlich ist und der Auftraggeber diese Handlung unterlässt und damit in Verzug der Annahme kommt.

In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vornahme dieser Handlung mit der gleichzeitigen ausdrücklichen Erklärung setzen, dass er anderenfalls den Vertrag kündigen werde. Wenn die vom Auftragnehmer gesetzte Frist dann ergebnislos verstrichen ist, gilt die Kündigung als erfolgt; eine ausdrückliche Erklärung der Kündigung ist hier nicht mehr erforderlich.

Nach Wirksamwerden der Kündigung hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Arbeiten sowie der in dieser Vergütung nicht inbegriffenen tatsächlichen Auslagen. Soweit der Auftraggeber die vollständige Leistungserbringung durch den Auftragnehmer darüber hinaus schuldhaft, also zumindest leicht fahrlässig, verhindert hat, steht dem Auftragnehmer weiter ein Schadensersatzanspruch zu.

Weiter besteht für den Auftragnehmer die Möglichkeit, einen Entschädigungsanspruch sowie einen Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen geltend zu machen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und die Erhaltung des Bauwerkes machen musste. Die vorstehenden Ansprüche können grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden, überschneiden sich jedoch zum Teil in ihrem Abgeltungsumfang.

Eine weitere höchst praxisrelevante Kündigungsmöglichkeit eröffnet eine Bestimmung im BGB, wonach der Auftraggeber grundsätzlich zur Leistung einer Sicherheit zur Abdeckung sämtlicher vom Auftragnehmer zu erbringenden und noch nicht bezahlten Vorleistungen verpflichtet ist. Fordert der Auftragnehmer diese Sicherheit unter Fristsetzung an und leistet der Auftraggeber die Sicherheit auch nach einer weiteren Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung nicht, so gilt der Vertrag wiederum mit Ablauf der Nachfrist als gekündigt.

Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer dann zunächst einen Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Leistungen. Weiter kann er auch hier Ersatz der Auslagen verlangen, soweit diese nicht in der Vergütung enthalten sind. Schließlich steht dem Auftragnehmer im Falle der Kündigung aber auch ein Anspruch auf Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens, also auf Ersatz des Schadens, der dem Auftragnehmer im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages entstanden ist, zu.

Nachdem der Gesetzgeber bei diesem Anspruch Nachweisschwierigkeiten auf Seiten des Auftragnehmers vorausgesehen hat, wird kraft gesetzlicher Regelung vermutet, dass der kündigungsbedingt entstandene Schaden 5 % der Gesamtvergütung des Auftragnehmers beträgt.

Sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer haben allerdings die Möglichkeit, diese gesetzliche Vermutung zur Schadenshöhe zu widerlegen, also einen niedrigeren oder höheren Schaden nachzuweisen.

Neben den oben dargestellten Kündigungsmöglichkeiten steht dem Auftragnehmer ebenfalls immer das sogenannte außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu.

Eine solche Kündigung ist immer dann möglich, wenn das Vertragsverhältnis aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen schwerwiegend gestört ist. Klassisches Beispiel hierfür ist eine vom Auftraggeber erklärte ernsthafte Weigerung, seinen vertraglichen Pflichten, hier vor allem der Pflicht zur Werklohnzahlung, nachzukommen.

Ist die Kündigung aus wichtigem Grund wegen einer Pflichtverletzung des Bestellers geplant, so muss nach § 648a BGB i.V.m. § 314 Abs. 2 und 3 BGB der Kündigung regelmäßig eine Abmahnung mit Fristsetzung vorangehen.

Eine solche vorherige Abmahnung mit Fristsetzung wird nur dann entbehrlich sein, wenn die Pflichtverletzung des Bestellers so gravierend war, dass dem ausführenden Unternehmen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist.

Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt, § 648 a Abs. 4 BGB. Eine Abnahmewirkung ist mit einer solchen Leistungsstandfeststellung nicht verbunden.

Nach einer Kündigung aus wichtigem Grund sind die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen, § 648 a Abs. 5 BGB. Darüber hinaus kann jede Partei Schadensersatzforderungen stellen, soweit die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gegeben sind.

Aber auch eine vom Auftraggeber ausgesprochene, aber unberechtigte Kündigung kann einen außerordentlichen Grund für den Auftragnehmer darstellen, nun seinerseits die Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen. Weiter wurde von den Gerichten beispielsweise das unberechtigte Ziehen einer Vertragserfüllungsbürgschaft als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung durch den Auftragnehmer anerkannt.

Nachdem man sich, wie oben dargestellt, bei der Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung jedoch nicht auf im BGB normierte Paragrafen, sondern im wesentlichen auf Richterrecht beziehen muss, sollte mit diesem Schritt sehr vorsichtig umgegangen werden. Jeder Einzelfall liegt nun einmal anders und eine für eigene Zwecke positive Entscheidung beispielsweise des Oberlandesgericht Düsseldorf mag vom Oberlandesgericht München ganz anders beurteilt werden.

Darüber hinaus sollte nie vergessen werden, dass die Gerichte für beide Vertragsparteien eines Bauvertrages eine unbedingte Pflicht zur Kooperation annehmen. Kleinere Störungen berechtigen daher mit Sicherheit nie zur außerordentlichen Kündigung. Vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung soll der Gegenseite nach Möglichkeit mit einer Fristsetzung immer die Chance eröffnet werden, die störenden Umstände zu beseitigen.

Im Falle der berechtigten außerordentlichen Kündigung hat der Auftragnehmer selbstverständlich Anspruch auf Ersatz der bisher geleisteten Arbeit. Darüber hinaus können im Falle des Verschuldens durch den Auftraggeber Schadensersatzansprüche bestehen, die dann auch beispielsweise den entgangenen Gewinn umfassen.