Die Kündigung eines Bauvertrages durch den Auftragnehmer

Es kommt vor, dass sich der Verlauf eines Bauvorhabens für den Auftragnehmer so ganz anders entwickelt, als dies bei Vertragsabschluss vorherzusehen und gewünscht war. Gründe hierfür können ausbleibende Zahlungen durch den Bauherrn oder sonstige Störungen im Bauablauf sein.

In dieser Situation eröffnet sowohl das BGB als auch die VOB/B dem Auftragnehmer die Möglichkeit, sich mittels einer Kündigungserklärung für die Zukunft von den Bindungen des geschlossenen Vertrages zu lösen. Eine Kündigung ist dabei immer von ebenfalls im Gesetz für gewisse Fälle vorgesehenen Rücktrittsmöglichkeit zu unterscheiden. Eine Kündigung hebt den Bauvertrag mit Wirkung für die Zukunft auf. Eine Rücktrittserklärung wandelt hingegen den Bauvertrag in ein sogenanntes Rückgewähr-Schuldverhältnis. Die Rechtsfolgen von Rücktritt bzw. Kündigung unterscheiden sich erheblich.

Hinsichtlich der Kündigung durch den Auftragnehmer ist weiter zwischen reinen BGB-Bauverträgen und solchen, bei denen die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, zu unterscheiden.

Für den Auftragnehmer gilt grundlegend, dass er im Gegensatz zum Auftraggeber für eine Kündigung immer einen Grund benötigt. Eine freie Kündigung, wie für den Auftraggeber im Gesetz vorgesehen, gibt es für den Auftragnehmer nicht. Ein einmal abgeschlossener Bauvertrag verpflichtet den Auftragnehmer demnach grundsätzlich auch zur Ausführung der Arbeiten. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes hat der Auftragnehmer die Möglichkeit, sich von einem geschlossenen Vertrag wieder zu lösen.

Je nach Erheblichkeit des Kündigungsgrundes sehen BGB bzw. VOB/B unterschiedliche Vergütungsfolgen für den Fall der Kündigung vor.

Im Falle einer Kündigung muss der Auftragnehmer grundsätzlich auf der Abnahme der von ihm bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen bestehen. Denn auch im Falle einer Kündigung und der damit zwangsläufig verbundenen nur teilweisen Leistungserbringung gilt der Grundsatz, dass die Werklohnforderung des Auftragnehmers erst mit Abnahme fällig wird.

Schließlich sei vorab auf das erhebliche Risiko hingewiesen, das Auftragnehmer im Falle einer unberechtigten Kündigung eingehen. Erweisen sich nämlich die der Kündigung zugrunde gelegten Kündigungsgründe in einer späteren gerichtlichen Nachprüfung nicht als stichhaltig, so drohen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen unberechtigter Arbeitseinstellung.

Vor allem anfallende Ersatzvornahmekosten sind vom unberechtigt kündigenden Auftragnehmer in diesem Fall zu tragen. Vor diesem Hintergrund sollte jede Kündigungserklärung des Auftragnehmers sehr wohl überlegt sein.