Vertragsstrafe - Was ist das und wann kann eine Vertragsstrafe geltend gemacht werden?

  • Vertragsstrafen müssen vertraglich vereinbart werden
  • Vertragsstrafe muss angemessen sein
  • Vertragsstrafe darf nicht gegen AGB-Recht verstoßen

Bei Beauftragung vor allem größerer Bauvorhaben ist es in Mode gekommen, dass trotz der Vereinbarung kürzester Bauzeiten die Einhaltung von Zwischen- oder Fertigstellungsterminen mit einer Vertragsstrafe belegt wird.

Der Auftragnehmer hat dann, sollte er die im Vertrag vereinbarten Termine nicht einhalten können, an den Auftraggeber eine gewisse Vertragsstrafensumme, meist in Abhängigkeit vom Auftragswert, zu bezahlen. Diese Vertragsstrafen werden wohlgemerkt vor dem Hintergrund vereinbart, dass es dem Auftraggeber in jeder Situation des Bauvorhabens möglich ist, bei schuldhaftem Verzug des Auftragnehmers Schadensersatzansprüche anzumelden und durch bloßen Einbehalt des Werklohnes durchzusetzen.

Der Clou von Vertragsstrafenansprüchen ist im Gegensatz dazu, dass hier Gelder fließen, ohne dass dem Auftraggeber überhaupt ein messbarer Schaden entstanden sein muss. Mit der Vertragstrafe soll einerseits Druck auf den Auftragnehmer ausgeübt werden, das Werk termingerecht fertig zu stellen. Andererseits wird von den Gerichten die Vertragsstrafe in gewissem Umfang auch als standardisierter Schadensersatz akzeptiert, der ohne konkreten Nachweis des entstandenen Schadens zu zahlen ist.

Vertragsstrafe muss angemessen sein

Eine im Bauvertrag vereinbarte Vertragsstrafe darf andererseits nicht zu einer bloßen Ertragsquelle für den Auftraggeber avancieren, sondern muss vielmehr immer in einem angemessenen Verhältnis zum Werklohn stehen. Ist anhand der Umstände des Einzellfalls erkennbar, dass Auftraggeber Vertragsstrafen alleine dazu nutzen, um ihre Gewinnspanne zu verbessern, dann neigen Gerichte dazu, das Vertragsstrafenversprechen insgesamt als rechtsunwirksam zu beurteilen.

Vertragsstrafen unterliegen dabei erfahrungsgemäß einer überaus kritischen Prüfung durch die Gerichte. So haben Gerichte nicht nur bereits kraft Gesetz die Möglichkeit, unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafen herabzusetzen.

Oftmals erklären Gerichte im Streitfall aus gutem Grund vertragliche Regelungen zu Vertragsstrafen schlicht für unwirksam. In vielen Fällen verstoßen Vertragsstrafenversprechen in Bauverträgen nämlich gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ohne wirksame vertragliche Regelung keine Vertragsstrafe

Voraussetzung für das Anfallen einer Vertragsstrafe bei der Abwicklung eines Bauvorhabens ist eine ausdrückliche Regelung im Vertrag. Kann man grundsätzlich nahezu jede vertragliche Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen pönalisieren, beschränkt sich die Vereinbarung der Vertragsstrafe in Bauverträgen meist auf die Einhaltung von Terminen.

Die Vertragsstrafe fällt an, wenn der Auftragnehmer die vereinbarten Termine nicht einhält. Dabei sieht die VOB/B vor, dass eine Vertragsstrafe nur dann geltend gemacht werden kann, wenn sich der Auftraggeber bei der Abnahme die Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten hat. In der Praxis werden Vertragsstrafen in aller Regel von fälligen Abschlags- oder Schlusszahlungsforderungen des Auftragnehmers abgezogen.

Wann verstoßen Vertragsstrafen gegen AGB-Recht?

Aus folgenden Gründen können von Vertragsstrafenversprechen, vor allem wenn sie in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingesetzt werden, unwirksam sein:

  • Verschuldensunabhängig formulierte Vertragsstrafenversprechen sind grundsätzlich unzulässig. Warum sollte auch ein Auftragnehmer die Vertragsstrafe bezahlen, wenn er die Verzögerung bzw. die Nichteinhaltung der Termine nicht verschuldet hat.

  • Eine nach oben hin betragsmäßig nicht begrenzte Vertragsstrafe ist unwirksam.

  • Die Vereinbarung einer zu hohen Vertragsstrafe ist unzulässig - kritisch wird es ab 0,2 % des Auftragswertes pro Arbeitstag in Verbindung mit einer unangemessen hohen Obergrenze. Die Rechtsprechung zu diesem Punkt ist durchaus fließend. Ein gesundes Maß an Vernunft erspart hier unter Umständen eine böse Überraschung in der Zukunft.

    So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2003 eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafe für verzögerte Fertigstellung, deren Obergrenze 5% der Auftragssumme überschreitet, für unangemessen und unwirksam erklärt. Mit diesem Urteil ist der BGH deutlich von seiner bisherigen Rechtsprechung, die eine Obergrenze von 10% als zulässig erachtet hat, abgerückt. Das Urteil enthält daher auch aus Gründen des Vertrauensschutzes für gewisse "Altfälle" eine Übergangsregelung.

    In einem weiteren Urteil des BGH aus dem Juli 2004 ist diese Rechtsprechung nunmehr wie folgt konkretisiert worden:

    Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vertragsstrafenvereinbarung mit einer Obergrenze von 10% oder mehr ist bei Bauvorhaben mit einer maßgeblichen Abrechnungssumme mit mehr als Euro 15 Mio. auch dann unwirksam, wenn der Vertrag vor der im Januar 2003 erlassenen Entscheidung des BGH abgeschlossen wurde. Für Verträge über einer Abrechnungssumme von Euro 15 Mio. gibt es demnach grundsätzlich keinen Vertrauensschutz.

    Bei Abrechnungssummen unter Euro 15 Mio. kann hingegen Vertrauensschutz dann in Anspruch genommen werden, wenn der maßgebliche Vertrag vor dem 30. Juni 2003 geschlossen wurde. Für diese Verträge gilt also auch eine Vertragsstrafe mit einer Obergrenze von 10% grundsätzlich als wirksam vereinbart.

    Hinsichtlich der Vertragsstrafenhöhe sollte weiter zwingend zwischen der Bezugsgröße im Hinblick auf den Gesamtfertigstellungstermin einerseits und die möglicherweise ebenfalls vertragsstrafenbewehrten Zwischentermine andererseits differenziert werden

  • Eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf mögliche Schadensersatzansprüche sollte tunlichst vertraglich nicht aufgeweicht werden, um nicht eine Unwirksamkeit der gesamten Vertragsstrafenklausel zu riskieren.

  • Die Vereinbarung einer Klausel, wonach die Vertragsstrafe "auch bei Vereinbarung eines neuen und vollkommen anderen Terminplans" gelten soll, dürfte ebenfalls gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen.

  • Vertragsstrafenklauseln müssen grundsätzlich von der Formulierung her transparent und verständlich sein. Ein Verstoß gegen dieses Gebot führt zur Unwirksamkeit.

Für den Fall, dass man im Vertrag auch die Einhaltung von Zwischenterminen mit Vertragsstrafen versehen hat, sollte der Vertrag im Gegenzug eine Regelung enthalten, wonach diese bei den Zwischenterminen möglicherweise verwirkten Vertragsstrafen dann wieder entfallen, wenn der Auftragnehmer den Verzug aufholt und zumindest den vereinbarten Endfertigstellungstermin einhält.