Gläubigerverzug - Der Auftraggeber verweigert die Zusammenarbeit

  • Auftraggeber muss seinen vertraglichen Pflichten nachkommen
  • Abnahme des fertigen Werkes ist zu erklären
  • Folgen des Gläubigerverzuges

Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer im Rahmen der Abwicklung eines Bauvorhabens nicht nur den vereinbarten Werklohn, sondern ihn treffen zahlreiche weitere Pflichten. Besonders hervorzuheben ist hier die Pflicht des Auftraggebers, das vom Auftragnehmer fertiggestellte Werk abzunehmen.

Es kommt immer wieder vor, dass sich Bauherren unbegründet weigern, ihrer Abnahmepflicht nachzukommen, um die Rechtswirkungen der Abnahme (insbesondere Fälligkeit des Vergütungsanspruchs, Beweislastumkehr, Beginn der Gewährleistungszeit) möglichst weit nach hinten zu schieben. Gegen solche Praktiken kann sich der Auftragnehmer aber durchaus wehren.

Für den Gläubigerverzugs des Auftraggebers müssen vier Voraussetzungen vorliegen: Der Auftragnehmers muss zunächst das Recht haben, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen, er muss weiter seine Leistung beim Auftraggeber wie geschuldet anbieten, der Auftragnehmer muss überhaupt leistungsfähig sein und schließlich muss der Bauherr und Auftraggeber die Annahme der Leistung verweigern.

Auftragnehmer muss das fertige Bauwerk abnehmen

In der Praxis dürfte diese vorgeschriebene Situation am häufigsten im Rahmen der Abnahme anzutreffen sein. Der Auftragnehmer hat seine Leistung fertiggestellt und ist für die Abnahmeerklärung auf ein Handeln des Auftraggebers angewiesen, das dieser unter Angabe von mehr oder weniger nachvollziehbaren Gründen verweigert. Ein weiterer in der Praxis auftauchender Fall des Gläubigerverzuges ist die grundlose Weigerung des Auftraggebers, die Werkleistung des Auftragnehmers zu Beginn der Baumaßnahme abzurufen.

Sowohl nach den Bestimmungen des BGB als auch den Regeln der VOB/B stehen dem Auftragnehmer im Falle des Gläubigerverzuges des Auftraggebers Rechte bzw. Haftungserleichterungen zu.

So hat der Auftragnehmer während des Gläubigerverzuges nur Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Auftragnehmer seinen vollen Vergütungsanspruch behält, selbst wenn das von ihm erstellte Werk aufgrund seines leicht fahrlässigen Handelns noch während des Gläubigerverzuges beschädigt oder gar zur Gänze zerstört wird.

Soweit für die Erhaltung des Bauwerkes während des Gläubigerverzuges Mehrkosten (z. B. Bewachungsmaßnahmen für verzögerte Abnahme) entstehen, sind diese Mehrkosten ebenfalls vom Auftraggeber an den Auftragnehmer zu erstatten.

Weiter kann der Auftragnehmer im Falle des Gläubigerverzuges eine angemessene Entschädigung für Nachteile verlangen, die ihm durch den Gläubigerverzug entstehen. Schließlich kann der Auftragnehmer im Falle des Gläubigerverzuges des Auftraggebers den Vertrag nach Setzen einer angemessenen Nachfrist kündigen.

Hinsichtlich der zu Unrecht verweigerten Abnahme hält neuerdings das BGB eine durchaus praktikable Lösung parat.

Ist das Werk nämlich im wesentlichen mangelfrei hergestellt und damit abnahmereif, und weigert sich der Auftraggeber trotzdem, die Abnahme zu erklären, dann kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Erklärung der Abnahme setzen. Lässt der Auftraggeber auch diese Frist ungenutzt verstreichen, gilt das Werk mit Ablauf der Frist als abgenommen. Sämtliche Rechtswirkungen der Abnahme treten in diesem Fall ohne ausdrückliche Abnahmeerklärung durch den Auftraggeber ein.

Kündigungsrecht für Bauunternehmen bei Gläubigerverzug

Auch die Bestimmungen der VOB/B sehen im Falle des Gläubigerverzuges des Auftraggebers ein Kündigungsrecht des Auftragnehmers vor. Wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außer Stande setzt, die von ihm geschuldete Leistung auszuführen, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen.

Allzu häufig wird ein Auftragnehmer in Anbetracht der momentanen Auftragslage von diesem Recht wohl nicht Gebrauch machen.

Denkbar wäre eine solche Kündigung beispielsweise dann, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer gleich zu Beginn der Vertragsdurchführung das Baugrundstück erst gar nicht zur Verfügung stellt und auch eine vor der Kündigung notwendige Nachfristsetzung mit Kündigungsandrohung an dieser Situation nichts ändert.