Zahlungsverzug bei einem VOB-Vertrag

  • Bauunternehmen darf Arbeit einstellen
  • Schadensersatzanspruch für das Bauunternehmen
  • Bauunternehmen kann kündigen

Bei einem VOB-Vertrag hat man als Auftragnehmer im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers die Möglichkeit, die eigene Leistung zu verweigern, also die Arbeiten einzustellen, Schadensersatz wegen Zahlungsverzug geltend zu machen oder unter gewissen Voraussetzungen den Vertrag zu kündigen.

Bauunternehmer darf die Arbeiten einstellen

Die VOB/B bestimmt relativ lapidar, dass der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen darf, wenn der Auftraggeber bei Fälligkeit des Werklohnanspruches nicht bezahlt und eine zuvor gesetzte angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist. Nachdem es sich hier um Geldschulden handelt, ist die zu setzende Nachfrist mit Sicherheit in Tagen und keinesfalls in Wochen zu messen.

Die Fälligkeit von Werklohnansprüchen bei einem VOB-Vertrag richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen (z.B. Zahlungsplan).

Sollten vorrangige vertragliche Vereinbarungen nicht vorhanden sein, bestimmt die VOB/B, dass regelmäßig Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung zu gewähren sind. Diese Leistungen müssen mittels prüfbarer Abschlagszahlungsrechnung geltend gemacht werden. Fällig werden Abschlagszahlungen 18 Werktage nach Zugang der Abschlagszahlungsrechnung beim Auftraggeber.

Die Fälligkeit der Schlusszahlung tritt nach den Bestimmungen der VOB/B seit dem Jahr 2012 spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung beim Auftraggeber ein. Diese Frist kann ausnahmsweise auf insgesamt 60 Tage verlängert werden, wenn dies "aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist und ausdrücklich vereinbart wurde" , § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B.

Ist die Fälligkeit nach den oben beschriebenen Regeln also eingetreten und weigert sich der Auftraggeber trotzdem, die fällige Zahlung an den Auftragnehmer zu leisten, ist man als Auftragnehmer grundsätzlich nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen.

Bevor man sich als Auftragnehmer aber tatsächlich zur Einstellung der Arbeiten entschließt, sollte man wegen drohender drastischer Rechtsnachteile Folgendes bedenken:

Das Recht zur Leistungsverweigerung im Falle von "Zahlungsunstimmigkeiten" ist in vielen Fällen vertraglich ausgeschlossen. Über die Wirksamkeit solcher Vertragsklauseln lässt sich dabei im Einzelfall sicherlich trefflich streiten.

Wegen der nachteiligen Rechtsfolgen einer unberechtigten Arbeitseinstellung (mögliche fristlose Kündigung durch den Auftraggeber, Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers) sollte die Frage der Rechtswirksamkeit einer solchen vertraglichen Regelung zum Leistungsverweigerungsrecht allerdings mit hoher Sicherheit vor Arbeitseinstellung geklärt sein.

Eine Arbeitseinstellung kommt weiter bei bloß unbedeutenden Zahlungsrückständen nicht in Betracht und schließlich sollte man als Auftragnehmer vor Arbeitseinstellung tunlichst überprüfen, ob der behauptete Zahlungsanspruch tatsächlich uneingeschränkt fällig ist, oder ob dem Auftraggeber nicht möglicherweise berechtigte Gegenansprüche z.B. wegen etwaiger Mängel zustehen, die der Fälligkeit des eigenen Werklohnanspruches entgegenstehen.

Schadensersatz bei Zahlungsverzug

Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit und bei Ablauf einer vom Auftragnehmer zu setzenden Nachfrist nicht, steht dem Auftragnehmer schließlich ein Schadensersatzanspruch wegen Verzuges zu.

In der VOB/B sind dabei durch einen Verweis auf § 288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz vorgesehen, die der Auftragnehmer jedenfalls geltend machen kann. Ist der Vertrag nicht mit einem Verbraucher abgeschlossen worden, dann kann der Auftragnehmer als Verzugszins auf Entgeldforderungen sogar 9% über dem Basiszinssatz berechnen. Der jeweils gültige (und derzeit im Negativen befindliche) Basiszinssatz kann hier abgefragt werden.

Ein höherer Verzugsschaden kann geltend gemacht werden, muss aber nachgewiesen werden.

Auch ohne das Setzen einer Nachfrist schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer Verzugszinsen in der vorgenannten Höhe, wenn er innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung einen daraus unbestrittenen Betrag nicht an den Auftragnehmer auszahlt. Unbestritten sind Beträge dann, wenn der Auftraggeber die vorgelegte Schlussrechnung geprüft und festgestellt hat. Nach Ablauf der zwei Monate besteht dann der Zinsanspruch für den unbestrittenen Betrag.

Kündigungsrecht des Bauunternehmers

Der Auftragnehmer hat weiter die Möglichkeit, einen VOB-Vertrag wegen Nichtleistung einer fälligen Zahlung durch den Auftraggeber zu kündigen. Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt und ihm gleichzeitig erklärt hat, dass er nach Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, soweit keine Zahlung eintrifft.

Ist die gesetzte Frist nutzlos verstrichen, ist der Auftragnehmer zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung hat dabei ausdrücklich schriftlich zu erfolgen, da sie anderenfalls rechtsunwirksam ist. Mit Eingang der Kündigungserklärung beim Auftraggeber endet das Vertragsverhältnis mit Wirkung für die Zukunft.

Der Auftragnehmer kann die ihm zustehende Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen verlangen. Weiter kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung für während der Dauer des Zahlungsverzuges entstandene nutzlose Aufwendungen und auch entgangenen Gewinn geltend machen. Weitergehende Ansprüche sind bei Vorliegen der Voraussetzungen ebenfalls möglich.