Zahlungsverzug bei einem BGB-Bauvertrag

  • Wenn der Auftraggeber nicht zahlt, kann der Unternehmer die Leistung verweigern
  • Schadensersatzanspruch bei Zahlungsverzug
  • Rücktritt vom Vertrag

Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers hat der Auftragnehmer unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die eigene Leistung zu verweigern, Schadensersatz wegen Verzögerung der Werklohnzahlung zu verlangen, er kann Schadensersatz anstatt der Werklohnzahlung fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

Leistungsverweigerungsrecht des Bauunternehmens

Hat man als Auftragnehmer einen fälligen Vergütungsanspruch gegen den Auftraggeber und bezahlt der Auftraggeber nicht, dann hat man zunächst einmal ein Interesse daran, nicht weiter Vorleistungen für den Auftraggeber zu erbringen, für die man vielleicht nie den geschuldeten Werklohn erhält.

Das Gesetz sieht daher bei Nichtleistung fälliger Werklohnansprüche durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht für den Auftragnehmer vor. Man hat demnach dem Grunde nach das Recht, dem Auftraggeber mitzuteilen, dass eine weitere Ausführung von Arbeiten nur nach Anweisung des geschuldeten und fälligen Werklohnes erfolgen wird.

Man sollte mit diesem Mittel der Arbeitseinstellung auf der Baustelle jedoch vor allem bei einem reinen BGB-Vertrag durchaus vorsichtig umgehen.

Vorsicht bei Arbeitseinstellung! Vorleistungspflicht des Unternehmers!

Voraussetzung für das Leistungsverweigerungsrecht ist nämlich grundlegend immer ein fälliger Vergütungsanspruch. Dem Grunde nach ist der Werkunternehmer bei einem BGB-Werkvertrag aber vorleistungspflichtig. Der Vergütungsanspruch wird grundsätzlich erst mit der Abnahme, also nach Fertigstellung des Werkes, fällig.

Abschlagszahlungen - mit denen der Auftraggeber in Verzug kommen könnte - erhält der Werkunternehmer im Rahmen eines BGB-Vertrages nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung oder (höchst problematisch) für "in sich abgeschlossene Teile eines Werkes".

Vor jeder Arbeitseinstellung sollte daher in jedem Fall kompetenter rechtlicher Rat eingeholt werden. Stellt man nämlich die Arbeiten zu Unrecht ein, weil beispielsweise Gegenrechte des Auftraggebers diesen zum Einbehalt des Werklohnes berechtigten oder die eigene Werklohnforderung aus sonstigen Gründen noch gar nicht fällig war, dann läuft man als Auftragnehmer Gefahr wegen unberechtigter Arbeitseinstellung aus wichtigem Grund gekündigt zu werden und sich schadensersatzpflichtig zu machen.

Schadensersatzanspruch wegen Zahlungsverzug

In der Praxis wohl am häufigsten empfiehlt es sich für den Auftragnehmer, Schadensersatz wegen Zahlungsverzug des Auftraggebers geltend zu machen. Die Wirksamkeit des Vertrages und die weitere Abwicklung bleibt in diesen Fällen unberührt, der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer lediglich den durch den Zahlungsverzug entstehenden Schaden zu ersetzen.

Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist eine Verzugslage des Auftraggebers mit seiner Zahlungspflicht. Dies setzt einen fälligen Zahlungsanspruch des Werkunternehmers sowie eine Mahnung zur Zahlung durch den Auftragnehmer nach Fälligkeit voraus. Eine Mahnung ist in einigen Fällen entbehrlich, so z.B. wenn vertraglich fest vereinbarte Zahlungstermine ungenutzt verstrichen sind. Die Verzögerung muss weiter vom Auftraggeber zu vertreten sein, was bei ausstehenden Geldzahlungen wohl nahezu immer der Fall sein wird.

Der Auftraggeber kommt darüber hinaus auch ohne das Vorliegen einer Mahnung kraft Gesetz spätestens 30 Tage nach Fälligkeit des Forderungsbetrages und Zugang einer entsprechenden Rechnung in Verzug.

Worin besteht der zu ersetzende Schaden?

Liegen all diese Voraussetzungen vor, ist der Auftraggeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der kausal auf dem Zahlungsverzug beruht. Hier ist in erster Linie an Zinsansprüche zu denken. Kraft Gesetz stehen dem Auftragnehmer im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers auf den geschuldeten Betrag Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz zu.

Bei Verträgen, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, kann der Auftragnehmer (Stand 11/2023) für Entgeltforderungen sogar neun Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnen. Soweit der Auftragnehmer aufgrund der ausbleibenden Zahlungen auf die Inanspruchnahme eines Darlehens angewiesen ist und dafür höhere Zinsen entrichten muss, sind auch diese höheren Zinsen als Schadensersatz einforderbar.

Gegenüber einem gewerblichen Schuldner kann man neben dem Verzugszins auch noch eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro in Rechnung stellen, § 288 Abs. 5 BGB.

Weiter sind Kosten eines Rechtsanwaltes, die nach Verzugseintritt zur Wahrung der Rechte anfallen, ebenso im Rahmen des Schadensersatzanspruchs zu erstatten, wie ein durch den Zahlungsverzug möglicherweise entstandener entgangener Gewinn.

Schadensersatz statt der Leistung

Der Auftragnehmer hat weiter die Möglichkeit, im Falle des Zahlungsverzuges vom Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

Zunächst müssen hier wieder die Voraussetzungen des Zahlungsverzuges des Auftraggebers vorliegen: Fälligkeit des Werklohnanspruches, Mahnung durch den Auftragnehmer, Vertretenmüssen des Verzuges durch den Auftraggeber. Weiter muss dem Auftraggeber vom Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Leistung des ausstehenden, fälligen Werklohnes gesetzt worden sein.

Zahlt der Auftraggeber bis zum Ablauf der Frist nicht, kann der Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Verlangt man als Auftragnehmer Schadensersatz statt der Leistung, bedeutet dies zunächst, dass die beiderseitigen Leistungspflichten erlöschen. Der Auftragnehmer ist im Rahmen seines Schadensersatzanspruches dann so zu stellen, wie er bei durchgeführtem Vertrag stünde. Hierzu zählt insbesondere der entgangene Gewinn, aber auch jeder weitere, durch den Zahlungsverzug adäquat-kausal verursachte Schaden.

Rücktritt vom Vertrag wegen Zahlungsverzug

Voraussetzung für das Rücktrittsrecht bei Zahlungsverzug ist, dass der Auftraggeber eine fällige Werklohnforderung des Auftragnehmers nicht erbringt und der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene (da es sich um eine Geldschuld handelt, auch durchaus kurze) Nachfrist zur Zahlung gesetzt hat.

Die Fälligkeit einer Werklohnforderung bei reinen BGB-Verträgen ergibt sich, wie oben geschildert, entweder aus vertraglichen Zahlungsvereinbarungen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen aus dem Gesetz.

Nach dem Gesetz ist die Vergütung grundsätzlich erst mit Abnahme fällig, für "in sich abgeschlossene Teile des erbrachten Werkes" (eine durchaus missglückte gesetzgeberische Formulierung) kann der Auftragnehmer bereits vor der Abnahme Abschlagszahlungen vom Auftraggeber verlangen.

Liegen also die Fälligkeitsvoraussetzungen nach Vertrag bzw. Gesetz vor, hat der Auftraggeber auch keine berechtigten Gegenansprüche (z.B. wegen Mängel oder Überzahlung), so ist vom Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zur Zahlung zu setzen. Die Fristsetzung ist unter anderem bei ernsthafter Verweigerung des Auftraggebers, die fällige Zahlung auf den Weg zu bringen, entbehrlich.

Nach ergebnislosem Fristablauf der Nachfrist ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Rechtsfolge des Rücktritts ist, dass sich beide Vertragsparteien die bisher empfangenen Leistungen zurückzugewähren haben. Eine Rechtsfolge, die nur in seltenen Fällen für den Auftragnehmer interessant sein dürfte, muss er doch im Falle des Rücktritts sämtliche bisher erhaltenen Abschlags- oder Teilzahlungen zurückerstatten.

Ungeachtet der Erklärung des Rücktritts bleibt es dem Auftragnehmer unbenommen, Schadensersatzansprüche wegen Zahlungsverzug beim Auftraggeber anzumelden.