Pflichten des Werkunternehmers bei der Abwicklung des Bauvertrages

  • Auftragnehmer muss kooperieren
  • Schuldet der Auftragnehmer eine Beratung des Bauherrn?
  • Bauwerk muss mangelfrei und termingerecht fertiggestellt werden

Auch den Auftragnehmer treffen im Rahmen der Abwicklung eines Bauvertrages zahlreiche Pflichten, die über die bloße Herstellung des Werkes weit hinausgehen. Grundlegend wird nämlich auch vom Auftragnehmer eine konstruktive Zusammenarbeit und Kooperation mit dem Bauherrn erwartet.

Diese Pflicht zur Kooperation spiegelt sich in umfangreichen Informations-, Hinweis-, Mitwirkungs- und Rügeobliegenheiten und -pflichten wieder, die vom Auftragnehmer zwingend wahrzunehmen und zu erfüllen sind. Verstöße gegen diese - zum Teil ungeschriebenen - Kooperationspflichten ziehen im allgemeinen empfindliche Rechtsnachteile nach sich.

In etwas schlichteren Worten bedeutet diese vom Bundesgerichtshof als oberstem deutschen Zivilgericht bereits seit geraumer Zeit immer wieder geforderte Kooperation der am Bau Beteiligten, dass beide Seiten, ohne dass dies im Bauvertrag ausdrücklich erwähnt werden müsste, für eine vernünftige Abwicklung des Bauvorhabens zu sorgen, den jeweils anderen Vertragspartnern fair zu behandeln, vor vermeidbaren Schäden zu bewahren und entstehende Meinungsverschiedenheiten im Sinne eines partnerschaftlichen Miteinander zu lösen haben.

Auftragnehnmer hat Prüfungs- und Kooperationspflicht

Im Konkreten heißt dies für den Auftragnehmer, dass er Planungsunterlagen, die ihm vom Auftraggeber zur Ausführung übergeben wurden, auf etwaige Unstimmigkeiten und Fehler zu überprüfen hat. Im Rahmen dieser Prüfung muss dabei selbstverständlich nicht etwa eine eigene Planungstätigkeit durch den Unternehmer entfaltet werden, sondern der Auftragnehmer muss sich eben mit dem Bauherrn in Verbindung setzen, wenn ihm Ungereimtheiten in den Planunterlagen auffallen, die einem reibungslosen Bauablauf entgegenstehen oder gar zu Baumängeln führen könnten.

Bedenken können sich weiter beispielsweise auch während des Aushubs der Baugrube hinsichtlich der Tauglichkeit des Baugrundes ergeben. Und selbstverständlich muss man als Auftragnehmer auch während der Bauausführung gegebenenfalls unverzüglich Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, Vorleistungen anderer Unternehmer oder gegen Bauteile und Materialien, die vom Auftraggeber gestellt werden, anmelden, um den Auftragnehmer vor Schäden zu bewahren.

Der Auftraggeber ist über sämtliche relevanten Punkte zu informieren, die für das Bauvorhaben von Bedeutung sein können und in technischem Zusammenhang mit der Leistung des Auftragnehmers stehen. Dabei dürften die den Auftragnehmer treffenden Aufklärungs- und Hinweispflichten umso größer sein, als sein Vertragspartner Laie ist und über keine fachspezifische Baukenntnisse verfügt.

Auftragnehmer muss den Bauherrn beraten

Nichtfachleute müssen vom Auftragnehmer sogar dahingehend beraten werden, ob die gewählte Art der Ausführungen tatsächlich die günstigste ist oder ob man nicht mit weniger kostenintensiven Maßnahmen ebenfalls zum gewünschten Erfolg kommt. Überflüssig zu betonen, dass sämtliche Hinweise und Bedenken des Auftragnehmers schon aus Beweisgründen in schriftlicher Form erfolgen sollten, bei Geltung der VOB/B sogar müssen. Aus einer Verletzung der Hinweis- und Prüfungspflicht können Gewährleistungsansprüche gegen den Unternehmer erwachsen.

Hinweispflichten treffen den Auftragnehmer natürlich auch in Bezug auf vergütungsrelevante Änderungen, die sich im Zuge der Bauausführung ergeben. Es ist schon im wohlverstandenen Eigeninteresse des Auftragnehmers nie zu empfehlen, zusätzliche oder geänderte Leistungen anzugehen, ohne vorher den Bauherrn auf einen zusätzlichen Vergütungsanspruch (schriftlich!) hingewiesen und nach Möglichkeit auch eine entsprechende Beauftragung mit Vergütungsregelung vom Auftraggeber erhalten zu haben.

Eine nicht unbeträchtliche Anzahl von gerichtlichen  Streitigkeiten dreht sich alleine um die Frage, ob und in welcher Höhe dem Auftragnehmer Nachtragsansprüche bei geänderter oder zusätzlicher Leistung zustehen. Solche Streitigkeiten kann man nur durch entsprechende Kooperation und klare schriftliche Vereinbarung auf der Baustelle vermeiden. Bei VOB-Verträgen ist für den Auftragnehmer die Ankündigung von Vergütungsansprüchen bei der Erbringung zusätzlicher Leistungen grundsätzlich verpflichtend.

Bauwerk muss termingerecht und mangelfrei hergestellt werden

Unabhängig von den vorstehend genannten Verpflichtungen des Auftragnehmers verbleibt es natürlich grundlegend bei seiner primären Aufgabe, das bestellte Werk vertragsgemäß, mängelfrei und rechtzeitig herzustellen. Zur Frage, wann ein Bauwerk mangelfrei ist, wird in einem nachfolgenden Kapitel ausführlich Stellung genommen.

Rechtzeitig ist das Bauwerk dann fertiggestellt, wenn vereinbarte Fristen eingehalten werden. Ist in dem Bauvertrag keine Frist für die Fertigstellung vorgesehen, dann ergibt sich der maßgebliche Termin bei einem BGB-Vertrag nach den Umständen des Einzelfalls. Der Auftragnehmer ist nämlich jedenfalls verpflichtet, mit der Herstellung des vertraglich geschuldeten Bauwerkes alsbald nach Vertragsabschluß zu beginnen und es in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen.

Bei einem VOB-Vertrag hat der Auftraggeber dem Werkunternehmer auf dessen Verlangen hin Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu geben. Der Auftragnehmer hat dann 12 Werktage nach Aufforderung durch den Besteller des Werkes mit den Arbeiten zu beginnen.