Pflichten des Auftraggebers bei der Abwicklung des Bauvertrages

  • Kooperationspflicht der Bauvertragsparteien
  • Wer ist für die Planung zuständig?
  • Der Werklohn ist vom Auftraggeber pünktlich zu bezahlen

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass den Auftraggeber im Zuge der Abwicklung eines Bauvertrages lediglich insoweit Pflichten treffen, als er für die rechtzeitige und vollständige Bezahlung des dem Unternehmer zustehenden Werklohnes zu sorgen hat.

Tatsächlich ist die Pflicht zur Werklohnzahlung jedoch nur eine von zahlreichen Obliegenheiten, die vom Besteller eines Werkes zu beachten sind. Ganz grundsätzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes deutsches Zivilgericht bereits wiederholt in seinen Urteilen zum Baurecht herausgestellt, dass bei der Abwicklung von Bauverträgen beide Vertragsparteien - und damit natürlich auch der Auftraggeber - umfangreiche Kooperationspflichten haben. Ein Bauvertrag ist immer ein Vertrag, dessen Abwicklung sich über eine gewisse Dauer, manchmal Jahre, erstreckt. Um zum Gelingen eines solchen Langzeitvertrages beizutragen, hat auch der Bauherr Informations-, Mitwirkungs- und gegebenenfalls auch Rügepflichten wahrzunehmen. Verletzt er diese - auch ungeschriebenen - Pflichten, geht er gegebenenfalls seiner Rechte verlustig und setzt sich Schadensersatz- oder zusätzlichen Vergütungsansprüchen des Werkunternehmers aus.

Kooperationspflicht der Vertragsparteien

Über diese von der Rechtsprechung entwickelte grundsätzliche Kooperationspflicht hinaus postuliert sowohl das BGB als auch die Bestimmungen der VOB/B weitere Pflichten und Obliegenheiten, die den Besteller eines Werkes treffen. So ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Auftraggeber sämtliche für die Durchführung des Bauvorhabens notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - hier insbesondere die Baugenehmigung - beizubringen hat. Liegt die Baugenehmigung bei Vertragsabschluß noch nicht vor, ist es empfehlenswert, in den Vertrag Regelungen aufzunehmen, bis zu welchem Termin beide Parteien mit dem Vorliegen der vollziehbaren Baugenehmigung rechnen und was geschehen soll, wenn dieser Termin nicht gehalten werden kann.

In diesem Zusammenhang sollte bereits der Bauvertrag Klarheit darüber geben, welche Leistungen über das Beschaffen der Baugenehmigung hinaus, vom Auftraggeber zu erbringen sind. Im Grundsatz ist dabei davon auszugehen, dass vom Bauherrn Zufahrtswege zur Baustelle sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie zur Verfügung zu stellen sind. Will man von diesem Grundsatz abweichen, muss man dies eindeutig im Vertrag regeln. Ebenfalls ist vom Bauherrn grundsätzlich das Baugrundstück in einem baureifen Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Hauptachsen der zu errichtenden baulichen Anlage sind vom Auftraggeber ebenso zu bestimmen wie die notwendigen Höhenfestpunkte (z.B. für den Anschluss an die Hauptkanalisation) in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks.

Wer liefert die Planung?

Weiter obliegt es grundsätzlich dem Auftraggeber eines Werkes, die für die Ausführungen benötigten Pläne zu erstellen und dem Unternehmer rechtzeitig (Fristen vereinbaren!) zu übergeben. Hat man hingegen den Unternehmer auch mit der Ausführung der Planung beauftragt, sollte man in dem Vertrag detaillierte Fristen aufnehmen, binnen der die vom Auftragnehmer gefertigten Pläne dem Auftraggeber vorzulegen und von diesem anschließend freizugeben sind. Setzt der Auftraggeber verschiedene Unternehmer zu Erstellung des Werkes ein, so ist er dem Grunde nach auch verpflichtet, die verschiedenen Unternehmer zu koordinieren und das Ineinandergreifen der einzelnen Gewerke zu planen.

Hervorzuheben aus dem Pflichtenkreis des Auftraggebers ist die Pflicht zur Abnahme des fertiggestellten Werkes. Mit Abnahme des Werkes durch den Auftraggeber akzeptiert dieser das Hergestellte als im wesentlichen vertragsgemäß. Das Erfüllungsstadium endet mit der Abnahme, die vereinbarte Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen und der Werklohnanspruch des Unternehmers wird fällig. Die Abnahme ist danach ein zentraler Moment im Rahmen der Abwicklung des Vertrages. Wegen der Wichtigkeit der Abnahme ist die Pflicht zur Abnahme auch als eine vertragliche Hauptpflicht des Auftraggebers ausgestaltet.

Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht zur Abnahme macht sich der Auftraggeber schadensersatzpflichtig. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden darf. Es ist danach nicht zulässig ist, die Abnahme wegen kleinerer, vor allem optischer Mängel zu verweigern, um auf diesem Weg den Beginn der Gewährleistung oder die Fälligkeit des Werklohnanspruchs hinauszuschieben.

Für die Feststellung der Wesentlichkeit eines Mangels muss auf Art und Umfang des jeweiligen Mangels sowie dessen Auswirkungen auf den Wert bzw. die Tauglichkeit der Gesamtleistung abgestellt werden. Eine Entscheidung, wann nun ein Mangel wesentlich ist und zur Verweigerung der Abnahme berechtigt, kann dabei nicht pauschal getroffen werden, sondern richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalls.

Auftraggeber muss den Werklohn pünktlich bezahlen

Schließlich ist Hauptpflicht des Auftraggebers die rechtzeitige und vollständige Zahlung des vereinbarten Werklohnes. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren. Soweit die Bestimmungen der VOB/B vereinbart wurden, sind Abschlagszahlungen 18 Werktage nach Erhalt der prüfbaren Abschlagsrechnung, die Schlussrechnung spätestens zwei Monate nach deren Zugang bei dem Auftraggeber fällig. Der Einwand der fehlenden Prüffähigkeit einer Rechnung muss dabei spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vom Auftraggeber erhoben werden. Bei einem BGB-Vertrag tritt die Fälligkeit des Werklohnanspruches des Unternehmers hingegen grundsätzlich bereits mit der Abnahme ein.

Nach Fälligkeit und Hinzutreten weiterer verzugsbegründender Umstände kommen auf den Auftraggeber neben dem reinen Werklohnanspruch zusätzliche verzugsbedingte Zinsforderungen des Auftragnehmers zu. Die Mindesthöhe des Verzugszinssatzes beträgt dabei fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbraucherverträgen.

Bei Verträgen, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, liegt der Verzugszinssatz sogar acht Prozent über dem Basiszinssatz. Der aktuelle  Basiszinssatz ist im Internet abrufbar.